Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

BGB § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

[ Auszug: (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. ... ]